Es ist festzustellen, dass eine ganze Reihe nachteiliger Regelungen in dem Gesetzentwurf enthalten sind. Charakteristisch wird auf jeden Fall sein, dass die örtliche Stromversorgung im Mietshaus einer Reihe besonders strenger Regelungen unterworfen sein wird. Ein insgesamt sehr enges Korsett muss sich danach zukünftig derjenige auferlegen, wer letztendlich eine sehr geringe Förderung erhalten will. Bezieht man die Tatsache ein, dass für jede Kilowattstunde mit 3 bis 4 Cent geförderten Strom EEG-Umlage von derzeit 6,88 Cent zu zahlen ist, liegt eigentlich gar keine Förderung von Mieterstrom durch das EEG mehr vor.
Weiterer Wermutstropfen: die ursprünglich vorgesehene steuerliche Erleichterung für Wohnungsbaugenossenschaften und –unternehmen sind nun gänzlich aus dem Gesetzentwurf verschwunden. Diese können von Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie sich auf die nichtgewerbliche Wohnungsvermietung beschränken. Der Verkauf des Stroms an die Mieter gilt jedoch als gewerblich und gefährdet diese Privilegien mit Wirkung für das gesamte Unternehmen. Fazit: Das Gesetz für Mieterstrom behindert dauerhaft Mieterstromprojekte. Es werden deshalb weiterhin überwiegend Modelle realisiert werden, die unabhängig vom Mieterstromgesetz sehr erfolgreich umgesetzt worden sind.
Seit 1.1. 2017 ist das „EEG 2017“ in Kraft. Eingebettet in den Masterplan Energiewende regelt es den Vorrang der Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien. Für PV-Anlagen < 100 kWp bleibt alles beim Alten, es gibt feste Vergütungssätze pro kWh und die Abrechnung erfolgt über den Netzbetreiber. Für PV-Anlagen > 100 kWp < 750 kWp muss nun ein Direktvermarkter als Dienstleister eingeschaltet werden. Auch das EEG 2017 hält an der Ausbaugrenze von 2,5 GW pro Jahr fest, womit bekanntermaßen das 1,5 ° Klimaschutzziel nicht erreicht werden kann. Erfreulich: weiterhin sind Anlagen bis 10 kWp von der EEG-Umlage befreit.
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