1. Mindestlohn und Ausbildungsvergütung: Neue Höhen ab 2025
Zum 1. Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,81 Euro angehoben. Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt je nach Ausbildungsjahr an, beispielsweise im ersten Jahr auf 682 Euro. Für geringfügige Beschäftigungen wird die Verdienstgrenze auf 556 Euro im Monat erhöht. Branchenmindestlöhne, wie im Dachdeckerhandwerk (14,35 Euro für ungelernte Arbeitskräfte und 16,00 Euro für Gesellen und Gesellinnen), steigen ebenfalls an. Diese Anpassungen erfordern eine Überprüfung der bestehenden Arbeitsverträge und Vergütungsstrukturen.
2. Anforderungen zur Arbeitszeiterfassung
Die Debatte um die Arbeitszeiterfassung bleibt ein zentrales Thema. Gemäß aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen. Dabei können die Arbeitnehmer selbst die Erfassung übernehmen, der Arbeitgeber bleibt jedoch verantwortlich. Elektronische Systeme sind nicht zwingend erforderlich, bieten jedoch Vorteile in der Umsetzung. Wichtige Neuerungen wie eine gesetzlich geregelte elektronische Zeiterfassung stehen noch zur Diskussion.
3. Künstliche Intelligenz (KI): Regelungen und Risiken
Mit der europäischen KI-Verordnung treten ab 2025 umfassende Regelungen in Kraft, die auch die Arbeitswelt betreffen. Arbeitgeber, die KI-Systeme einsetzen, müssen deren Risiken bewerten und sicherstellen, dass die Systeme rechtskonform genutzt werden. Insbesondere KI-Anwendungen im Personalmanagement, wie Bewerberauswahl oder Leistungsbewertung, werden als Hochrisikosysteme eingestuft und unterliegen strengen Vorschriften. Verstöße können mit hohen Bußgeldern belegt werden. Unternehmen sollten daher Schulungen und Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen sowie Betriebsräte frühzeitig einbinden.
4. Digitalisierung im Arbeitsrecht: Neue Flexibilität
Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) bringt zahlreiche Vereinfachungen. So genügt bei vielen arbeitsrechtlichen Dokumenten, wie Arbeitsverträgen oder Anträgen auf Elternzeit, zukünftig die Textform –z.B. in Form einer nicht handschriftlich abgezeichnete E-Mail. Die Schriftform – also ein handschriftlich unterschriebenes oder notariell beglaubigtes Papierdokument – bleibt jedoch in sensiblen Bereichen, wie Wettbewerbsverboten, weiterhin erforderlich.
Weitere relevante Änderungen
- Urlaubsrecht: Keine Neuerung, doch stets zu Beginn des Jahres zu beachten - Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer aktiv über Urlaubsansprüche und Verfallsfristen informieren. Fehlt diese Aufforderung, verfällt der Anspruch nicht.
- Nichtraucherschutz: Arbeitsstätten müssen ab 2025 auch frei von Cannabisrauch sein.
- Kurzarbeitergeld: Die maximale Bezugsdauer wird auf 24 Monate erhöht.
- Selbstbestimmungsgesetz: Arbeitnehmer haben Anspruch auf neue Arbeitspapiere bei Änderung des Geschlechtseintrags oder des Vornamens.
Zügig handeln, um gut für 2025 vorbereitet zu sein
Die Neuerungen im Arbeitsrecht erfordern eine proaktive Anpassung der internen Prozesse. Arbeitgeber sollten frühzeitig prüfen, ob Arbeitsverträge, Zeiterfassungssysteme und der Einsatz von KI-Systemen den neuen Vorgaben entsprechen. Insbesondere die Integration von Digitalisierung und der sichere Umgang mit KI bieten Chancen, die Unternehmen sich nicht entgehen lassen sollten.
Mit einer fundierten Vorbereitung sind optimale Voraussetzungen für das Jahr 2025 geschaffen.
In der Reihe Campus Talk führt der ELBCAMPUS in unregelmäßigen Abständen Events zu aktuellen Themen der Arbeitswelt durch. Themen, die die Personalverantwortliche, Entscheidungsträger*innen und Geschäftsführende bewegen. Dieser Artikel bildet die Erkenntnisse und Aussagen der Veranstaltung Update Arbeitsrecht – fit für 2025 ab. Die Inhalte basieren auf Informationen des Referenten, Herrn Andre Gieseler (Fachanwalt für Arbeitsrecht - Littler).
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