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09. November 2011
Rechtstipp: Damit die Fortbildung nicht umsonst war

Meister Jung schickt seinen jungen Gesellen zu einem Fortbildungskurs für Materialkunde. Der Kurs dauert zweimal drei Arbeitstage und kostet rund 3.000 €. Das Gehalt zahlt Jung während der Zeit fort. Wie immer in solchen Fällen vereinbart Meister Jung schriftlich, dass der Geselle ein Zwölftel der Fortbildungskosten je Monat zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Ausbildungsschluss endet. Die Klausel bezieht sich auf eine Eigenkündigung des Gesellen oder eine Arbeitgeberkündigung aus wichtigem Grund. Die Fortbildung endet am 26. November 2010. Der Geselle kündigt wegen eines „besseren“ Jobangebots zum 31. Mai 2011. Meister Jung klagt die Hälfte der Fortbildungskosten ein.

Lösung:
Jung verliert den Prozess, weil die Vereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Gesellen unangemessen benachteiligt. Daher ist sie unwirksam. Folgende Richtwerte sind eingeführt: Dauert die Fortbildung bei bezahlter Freistellung bis zu einem Monat, ist eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig. Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten kann die Bindung bis zu einem Jahr, bei drei bis vier Monaten bis zu zwei Jahren betragen. Bei einer sechs- bis zwölfmonatigen Fortbildung ist eine Bindung von höchstens drei Jahren zulässig. Mitzurechnen ist nur die tatsächliche Dauer der Maßnahme, nicht aber dazwischen liegende Zeiten. Von diesen Richtwerten sind Abweichungen nach Auffassung der Bundesarbeitsrichter nur im begründeten Einzelfall möglich, etwa wenn die Fortbildung die Chancen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt nachhaltig verbessert.

Tipp:
Rückzahlungsvereinbarungen für Aus- und Fortbildungskosten sollten nie ohne anwaltlichen Rat getroffen werden, da sie sonst wegen der komplexen und strengen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schnell wirkungslos bleiben. NordHandwerk

Ralph Sendler, Rechtsanwalt
Prinzenberg Prien Sendler
E-Mail: sendler@prinzenberg-partner.de


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