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07. April 2009
Handwerkerrechnung: Keine Barzahlung

Wer eine Handwerkerrechnung für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bar bezahlt, hat keinen Anspruch auf eine Steuerabzug gemäß § 35a Einkommenssteuergesetz ("Steuerbonus"). Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall entschieden. Voraussetzung für die Gewährung des Steuerbonus ist, dass der Kunde über die erbrachte Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Das Gesetz, so der Bundesfinanzhof, schreibt die Überweisung des Rechnugnsbetrags vor, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Dies rechtfertige die Benachteiligung bei Barzahlung und verstoße daher auch nicht gegen das Gleichheitsgebot. (NordHandwerk)

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