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06. April 2009
Verlässlicher Qualitätsstandard: Ausbildereignungsprüfung kommt wieder

Zum 1. August 2009 wird die Ausbildereignungsprüfung nach knapp sechsjähriger Aussetzung wieder eingeführt. Mit dem Inkrafttreten der novellierten Ausbildereignungsprüfung müssen die Ausbilderinnen und Ausbilder grundsätzlich wieder in allen Wirtschaftsbereichen den Nachweis ihrer berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch eine Prüfung erbringen.

Was heißt das konkret?
Alle neuen Ausbilderinnen und Ausbilder, die ab dem 1. August 2009 in Ausbildungsberufen der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe oder in kaufmännischen Ausbildungsberufen ausbilden möchten, müssen neben den beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nun auch wieder die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen. Dieser Nachweis wird unter anderem durch die bestandene Ausbildereignungsprüfung oder den bestandenen Teil 4 der Meisterprüfung erbracht. Für alle Ausbilderinnen und Ausbilder bleibt bei den zulassungspflichtigen Handwerken alles beim Alten. Hier war der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse auch in den letzten sechs Jahren Pflicht.

Bestandsschutz
Alle Personen, die vor dem Stichtag 1. August 2009 ohne Ausbildereignungsprüfung beanstanungsfrei ausgebildet haben, können auch in Zukunft weiter ausbilden. Das bedeutet, dass alle Personen, die bis zum oben genannten Stichtag im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse als Ausbilderinnen oder Ausbilder benannt sind und die Ausbildereignungsprüfung nicht abgelegt haben, auch weiterhin ihre Ausbildertätigkeit fortführen können. Sie können somit auch weiterhin diese Personen als Ausbilderinnen und Ausbilder für die Ausbildung in ihrem Betrieb einsetzen. (NordHandwerk)


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